Kosten – Was erstatten die Krankenkassen?

Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, wenn die Fehlstellung der Zähne einem mittleren bis ausgeprägten Schweregrad entspricht. Das bedeutet, die Schiefstellung der Zähne muss mindestens dem Schweregrad 3 der gesetzlich festgelegten „kieferorthopädischen Indikationsgruppen“ (= KIG) entsprechen. Die Kosten für eine Zahnspangenbehandlung eines leichteren KIG- Schweregrades 1 oder 2 werden nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.

Übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten, haben die Patienten einen Anspruch auf Leistungen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und die das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Diese Leistungen wird der Kieferorthopäde zu 80 % mit der Krankenkasse abrechnen (für das zweite in Behandlung befindliche Kind: 90%). Die restlichen 20 % (bzw. 10%) haben die Patienten zunächst als Eigenanteil zu zahlen. Dieser Betrag wird nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung von der Krankenkasse zurückerstattet.

Leistungen, die über das Angebot des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, sind von den Patienten selbst zu finanzieren. Hierzu können beispielweise gehören: Kosten für spezielle zahnfarbene oder selbstligierende Brackets, Lingualtechnik, hochelastische Drähte aus Speziallegierungen, Glattflächenversiegelung, Maßnahmen zur Langzeitstabilisierung (Retention) u.v.m. Diese Maßnahmen werden als Außervertragliche Leistungen (AVL) in Rechnung gestellt. Eine zinslose Ratenzahlung für die AVL ist jederzeit möglich.

Bei Erwachsenen ist eine Kostenübernahme der kieferorthopädischen Therapie durch die gesetzliche Krankenkasse nur in Ausnahmefällen möglich. Bei diesen Ausnahmefällen handelt es sich um schwere Kieferanomalien, die sich nur durch kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen erfolgreich korrigieren lassen.

Grundlage für eine Kostenübernahme durch eine Private Krankenversicherung ist der mit ihr abgeschlossene Versicherungsvertrag. Dieser kann die 100%ige Erstattung vorsehen, aber auch eine geringere Kostenübernahme, ein Ausschluss bestimmter Leistungen oder eine besondere Wartefrist kann vertraglich vereinbart sein. Vor Einleitung einer kieferorthopädischen Behandlung empfiehlt es sich daher, sich über den Leistungsumfang der Versicherung durch Lektüre der entsprechenden Klauseln des abgeschlossenen Vertrages zu informieren